Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:
Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12013069
Alte Dokumentnummer
N1199010542H